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Art. 1 Fahrplanverordnung (FPV) - Gegenstand und Geltungsbereich

FPV
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Art. 1 FPV · Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten der Unternehmen, die: a. eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG haben oder diesen Unternehmen aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellt sind; b. sich freiwillig dieser Verordnung unterstellen.

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann den Unternehmen für nicht allgemein zugängliche Angebote Ausnahmen von der Fahrplanpflicht gewähren.

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