745.13
FPVOHOORA
CH
Art. 1 Fahrplanverordnung (FPV) - Gegenstand und Geltungsbereich
FPV
Art. 1 FPV · Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten der Unternehmen, die: a. eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG haben oder diesen Unternehmen aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellt sind; b. sich freiwillig dieser Verordnung unterstellen.
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann den Unternehmen für nicht allgemein zugängliche Angebote Ausnahmen von der Fahrplanpflicht gewähren.