744.21
TRGLTROLIF
CH
Art. 7 Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (TrG)
TrG; III. Aufsicht; Aufsichtsbehörde
Art. 7 TrG
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) übt die Aufsicht über die Unternehmen aus.
Es zieht die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden zur Mitarbeit heran.
Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.