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744.21 TRGLTROLIF CH

Art. 7 Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (TrG)

TrG; III. Aufsicht; Aufsichtsbehörde
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Art. 7 TrG

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) übt die Aufsicht über die Unternehmen aus.

Es zieht die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden zur Mitarbeit heran.

Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.

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