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744.21 TRGLTROLIF CH

Art. 3 Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (TrG)

TrG; I. Allgemeine Bestimmungen; Verpfändung und Zwangsvollstreckung
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Art. 3 TrG

Auf die diesem Gesetz unterstehenden Unternehmen finden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnunternehmen Anwendung.

Das Pfandrecht umfasst die dem elektrischen Betrieb dienenden Grundstücke, Hochbauten und elektrischen Anlagen.

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