744.21
TRGLTROLIF
CH
Art. 19 Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (TrG)
TrG; VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen; Übergangsbestimmungen
Art. 19 TrG
Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf vor seinem Inkrafttreten konzessionierte Trolleybusunternehmen. Soweit nötig, sind die Konzessionen innert drei Jahren den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Der Bundesrat ist ermächtigt, bei neuen technischen Erscheinungen bei Trolleybusfahrzeugen diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.