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744.21 TRGLTROLIF CH

Art. 17 Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (TrG)

TrG; VI. Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen; 1. Ordnungsbusse und Aufhebung der Konzession
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Art. 17 TrG

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Bei schwerer oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, seine Vollziehungsvorschriften und gegen die Bestimmungen der Konzession, oder, wenn die Konzession gegenstandslos geworden ist, kann das Departement die Konzession ohne Entschädigung an den Inhaber aufheben. Die Kantonsregierung ist vorher anzuhören.

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