744.21
TRGLTROLIF
CH
Art. 15 Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (TrG)
TrG; V. Haftpflicht und Versicherung; 1. Haftpflicht
Art. 15 TrG
Wird durch den Betrieb eines Trolleybusfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet das Unternehmen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Dessen Bestimmungen über die Haftpflicht beim Wechsel des Halters finden jedoch keine Anwendung.
Ist die Tötung oder Verletzung oder der Sachschaden durch den Betrieb einer elektrischen Anlage oder die Einwirkung des elektrischen Stromes auf das Fahrzeug verursacht, so haftet das Unternehmen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die Schwach- und Starkstromanlagen.
...