744.21
TRGLTROLIF
CH
Art. 14 Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (TrG)
TrG; IV. Bestimmungen über Bau und Betrieb; 4. Motorfahrzeugverkehrsgesetzgebung; c. Führerausweis
Art. 14 TrG
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von Trolleybusführern.
Der Führerausweis wird von der zuständigen kantonalen Behörde erteilt.
Die Verweigerung und der Entzug von Führerausweisen sind mit der Begründung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.