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744.21 TRGLTROLIF CH

Art. 13 Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (TrG)

TrG; IV. Bestimmungen über Bau und Betrieb; 4. Motorfahrzeugverkehrsgesetzgebung; b. Zulassung der Fahrzeuge und Betriebseröffnung
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Art. 13 TrG

Die Zulassung der Fahrzeuge und Anhänger zum Verkehr sowie die Eröffnung des Betriebes bedürfen der vorherigen Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Jedes Fahrzeug muss das Kennzeichen des Unternehmens und eine Nummer tragen.

Die Bewilligung ersetzt den Fahrzeugausweis und die Nummer das Kontrollschild. Die Bewilligung wird sowohl des Unternehmens als der zuständigen kantonalen Behörde mitgeteilt.

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