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744.21 TRGLTROLIF CH

Art. 11b Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (TrG)

TrG; IV. Bestimmungen über Bau und Betrieb; 3. Eisenbahngesetzgebung; 3a. Sorgfaltspflicht
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Art. 11b TrG

Das Unternehmen ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss es die Anlagen und die Fahrzeuge so instand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

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