744.21
TRGLTROLIF
CH
Art. 11b Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (TrG)
TrG; IV. Bestimmungen über Bau und Betrieb; 3. Eisenbahngesetzgebung; 3a. Sorgfaltspflicht
Art. 11b TrG
Das Unternehmen ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich. Namentlich muss es die Anlagen und die Fahrzeuge so instand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.