744.21
TRGLTROLIF
CH
Art. 11a Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (TrG)
TrG; IV. Bestimmungen über Bau und Betrieb; 3. Eisenbahngesetzgebung; b. Weitere Vorschriften
Art. 11a TrG
Das Unternehmen untersteht den für Eisenbahnen gültigen Vorschriften in Bezug auf: a. die Information über die Aufsichtstätigkeit; b. die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen; c. die Datenbearbeitung durch das BAV; d. die Arbeits- und die Ruhezeit des Personals.
Die Artikel 12–15 bleiben vorbehalten.