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744.21 TRGLTROLIF CH

Art. 11a Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmen (TrG)

TrG; IV. Bestimmungen über Bau und Betrieb; 3. Eisenbahngesetzgebung; b. Weitere Vorschriften
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Art. 11a TrG

Das Unternehmen untersteht den für Eisenbahnen gültigen Vorschriften in Bezug auf: a. die Information über die Aufsichtstätigkeit; b. die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen; c. die Datenbearbeitung durch das BAV; d. die Arbeits- und die Ruhezeit des Personals.

Die Artikel 12–15 bleiben vorbehalten.

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