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Art. 8a Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) - Beauftragung von Strassentransportunternehmen im Güterverkehr
STUG
Art. 8a STUG · Beauftragung von Strassentransportunternehmen im Güterverkehr
Unternehmen dürfen ein Strassentransportunternehmen nicht mit einer gewerbsmässigen Güterbeförderung beauftragen, sofern die Durchführung des erteilten Auftrages einen Verstoss darstellt gegen: a. die Bestimmungen über das Erfordernis einer Zulassungsbewilligung oder Fahrerbescheinigung nach diesem Gesetz, dem Landverkehrsabkommen , den gestützt darauf erlassenen Vorschriften oder Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ; oder b. die Kabotagevorschriften des Landverkehrsabkommens oder von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.