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742.147.2 VÜV-ÖVOVID-TPOVSOR-TP CH

Verordnung vom 4. November 2009 über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (VüV-ÖV) - Gegenstand (VÜV-ÖV)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

VüV-ÖV

Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.

VüV-ÖV

Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.

Sie soll insbesondere: a. das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen; b. Wertgegenstände sichern; c. Sachbeschädigungen verhindern; d. Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.

VüV-ÖV

Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179 quater Strafgesetzbuch ).

Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.

VüV-ÖV

Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.

Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.

Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

VüV-ÖV

Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden: a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone; b. den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen.

Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.

Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.

VüV-ÖV

Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 , insbesondere die Artikel 33–42.

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