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Art. 72 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Übergangsbestimmungen

VTE; 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 72 VTE · Übergangsbestimmungen

Um die bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben zu dürfen, müssen: a. Strassenbahnführer und -führerinnen, welche die Fähigkeitsprüfung oder die periodische Prüfung seit dem 1. Januar 2006 bestanden haben, innert sechs Jahren nach dieser Prüfung beim Eisenbahnunternehmen eine Bescheinigung beantragen; das Eisenbahnunternehmen oder in Einzelfällen der Strassenbahnführer oder die Strassenbahnführerin muss beim BAV einen Führerausweis beantragen; b. Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die nach bisherigem Recht von der Ausweispflicht befreit waren, nach neuem Recht ausweispflichtig sind und die letzte Fähigkeitsprüfung oder periodische Prüfung vor dem 1. Januar 2010 bestanden haben, innert sechs Jahren nach dieser Prüfung beim Unternehmen eine Bescheinigung beantragen; das Unternehmen oder in Einzelfällen der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin muss beim BAV einen Führerausweis beantragen.

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