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742.141.21 VTEOCVMOVF CH

Art. 70 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Vollzug

VTE; 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 70 VTE · Vollzug

Das BAV vollzieht diese Verordnung.

Es kann technische Anforderungen und Einzelheiten zum Vollzug in Richtlinien näher umschreiben.

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