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Art. 69 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Aktenaufbewahrung

VTE; 7. Kapitel: Beurteilende Stellen
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Art. 69 VTE · Aktenaufbewahrung

Die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen müssen die psychologischen Akten über die Triebfahrzeugführer und -führerinnen mindestens zehn Jahre aufbewahren. Die Unternehmen melden ihnen die entsprechenden Mutationen. Nach Beendigung der vertrauenspsychologischen Tätigkeit ist der Zugriff der neu berechtigten Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen auf die Akten sicherzustellen.

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