742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 68 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Ende der vertrauenspsychologischen Tätigkeit
VTE; 7. Kapitel: Beurteilende Stellen
Art. 68 VTE · Ende der vertrauenspsychologischen Tätigkeit
Die vertrauenspsychologische Tätigkeit endet: a. mit dem Rücktritt; b. wenn das BAV die Ernennung nicht erneuert; c. wenn das BAV die Enthebung verfügt; d. auf Ende des Jahres, in dem das 70. Altersjahr vollendet ist.