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742.141.21 VTEOCVMOVF CH

Art. 68 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Ende der vertrauenspsychologischen Tätigkeit

VTE; 7. Kapitel: Beurteilende Stellen
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Art. 68 VTE · Ende der vertrauenspsychologischen Tätigkeit

Die vertrauenspsychologische Tätigkeit endet: a. mit dem Rücktritt; b. wenn das BAV die Ernennung nicht erneuert; c. wenn das BAV die Enthebung verfügt; d. auf Ende des Jahres, in dem das 70. Altersjahr vollendet ist.

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