742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 67 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Ausstand
VTE; 7. Kapitel: Beurteilende Stellen
Art. 67 VTE · Ausstand
Kennt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin eine zu untersuchende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die vertrauenspsychologische Untersuchung nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.
Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.