742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 65 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Ernennung
VTE; 7. Kapitel: Beurteilende Stellen
Art. 65 VTE · Ernennung
Die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen werden vom BAV ernannt.
Psychologische Institute können ernannt werden, wenn der Chefpsychologe oder die Chefpsychologin die Voraussetzungen nach den Artikeln 63 und 64 erfüllt und gewährleistet ist, dass die vertrauenspsychologische Tätigkeit unter seiner oder ihrer Verantwortung durchgeführt wird.
Die Ernennung ist fünf Jahre gültig. Sie erneuert sich stillschweigend, wenn der Besuch der erforderlichen Weiterbildung nachgewiesen wird.
Fallen die Voraussetzungen für die Ernennung nachträglich weg, so ist das BAV umgehend zu benachrichtigen.
Das BAV erlässt Richtlinien über die Weiterbildung.