742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 64 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Bewerbung
VTE; 7. Kapitel: Beurteilende Stellen
Art. 64 VTE · Bewerbung
Wer sich als Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin bewirbt, muss dem BAV ein Gesuch mit Nachweisen der Ausbildungen, der bisherigen psychologischen Tätigkeiten, der geeigneten Räumlichkeiten und der notwendigen Einrichtungen einreichen.
Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung darüber informiert.
Das BAV erlässt Richtlinien über die notwendigen Einrichtungen.