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742.141.21 VTEOCVMOVF CH

Art. 63 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Voraussetzungen

VTE; 7. Kapitel: Beurteilende Stellen
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Art. 63 VTE · Voraussetzungen

Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin können Psychologen und Psychologinnen werden, wenn sie: a. einen in der Schweiz anerkannten Universitätsabschluss in einem psychologischen Hauptfach oder einen vom BAV als gleichwertig anerkannten Fachhochschulabschluss besitzen; b. in den letzten fünf Jahren während mindestens einem Jahr in einem anerkannten verkehrspsychologischen Dienst diagnostisch gearbeitet haben und dabei vor allem bahnpsychologisch tätig waren; und c. nachweislich über Erfahrung aus 50 supervidierten diagnostischen Abklärungen im Bereich des Eisenbahnverkehrs verfügen.

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