742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 6 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Pilotieren
VTE; 2. Kapitel: Führerausweise und Bescheinigungen
Art. 6 VTE · Pilotieren
Pilotiert werden muss, wer: a. eine Tätigkeit nach Artikel 4 ohne den dafür erforderlichen Führerausweis und Bescheinigung ausübt; b. die Vorschriften für den Einsatz nicht oder nur teilweise kennt; oder c. mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist.