742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 59 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Vertrauensärztliche Tätigkeit
VTE; 7. Kapitel: Beurteilende Stellen
Art. 59 VTE · Vertrauensärztliche Tätigkeit
Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen verpflichten sich zu mindestens 30 verkehrsmedizinischen Untersuchungen pro Jahr, davon mindestens 15 Untersuchungen an Triebfahrzeugführern und -führerinnen.
Sie können unter ihrer Verantwortung Ärzte und Ärztinnen ohne den Facharzttitel «Arbeitsmedizin» einsetzen.
Das BAV kann die vertrauensärztliche Tätigkeit jederzeit überprüfen.