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742.141.21 VTEOCVMOVF CH

Art. 59 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Vertrauensärztliche Tätigkeit

VTE; 7. Kapitel: Beurteilende Stellen
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Art. 59 VTE · Vertrauensärztliche Tätigkeit

Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen verpflichten sich zu mindestens 30 verkehrsmedizinischen Untersuchungen pro Jahr, davon mindestens 15 Untersuchungen an Triebfahrzeugführern und -führerinnen.

Sie können unter ihrer Verantwortung Ärzte und Ärztinnen ohne den Facharzttitel «Arbeitsmedizin» einsetzen.

Das BAV kann die vertrauensärztliche Tätigkeit jederzeit überprüfen.

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