742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 53 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Dauer der Tätigkeit
VTE; 7. Kapitel: Beurteilende Stellen
Art. 53 VTE · Dauer der Tätigkeit
Die Ernennung zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin gilt für fünf Jahre. Sie erneuert sich stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern der Experte oder die Expertin nachweist, dass er oder sie: a. pro Kalenderjahr an mindestens zehn verschiedenen Tagen Prüfungen durchgeführt hat; das BAV kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen; b. die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat; c. die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 absolviert hat, sofern er oder sie nicht ausschliesslich Prüfungen nach Artikel 45 durchführt.
Das BAV kann Experten und Expertinnen von ihrer Funktion entheben, wenn sie die Vorgaben nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen.