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742.141.21 VTEOCVMOVF CH

Art. 52 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Ernennung

VTE; 7. Kapitel: Beurteilende Stellen
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Art. 52 VTE · Ernennung

Das BAV ernennt die Prüfungsexperten und -expertinnen auf Antrag des ausbildenden Eisenbahnunternehmens. Die Ernennung erfolgt schriftlich nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung.

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