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742.141.21 VTEOCVMOVF CH

Art. 49 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Mindestfahrpraxis

VTE; 6. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland
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Art. 49 VTE · Mindestfahrpraxis

Die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 ist auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und den Betriebsvorschriften zu absolvieren.

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