742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 49 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Mindestfahrpraxis
VTE; 6. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland
Art. 49 VTE · Mindestfahrpraxis
Die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 ist auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und den Betriebsvorschriften zu absolvieren.