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742.141.21 VTEOCVMOVF CH

Art. 48 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Prüfungen

VTE; 6. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland
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Art. 48 VTE · Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Prüfungen

Das BAV kann: a. ausländische medizinische und psychologische Tauglichkeitszeugnisse von Triebfahrzeugführern und -führerinnen anerkennen; b. im Ausland durchgeführte theoretische Prüfungen anerkennen.

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