742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 48 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Prüfungen
VTE; 6. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland
Art. 48 VTE · Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Prüfungen
Das BAV kann: a. ausländische medizinische und psychologische Tauglichkeitszeugnisse von Triebfahrzeugführern und -führerinnen anerkennen; b. im Ausland durchgeführte theoretische Prüfungen anerkennen.