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Art. 47 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Fachliche Voraussetzungen

VTE; 6. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland
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Art. 47 VTE · Fachliche Voraussetzungen

Lokführer und -führerinnen mit einem gültigen und vom BAV anerkannten ausländischen Ausweis dürfen die ausweispflichtige Tätigkeit ausserhalb der Strecken nach Artikel 11 a Absatz 2 EBV ausüben, wenn sie auf dem zu führenden Triebfahrzeug ausgebildet sind und dieses beherrschen. Sie sind zu pilotieren.

Für unpilotierte Fahrten kann aufgrund einer bestandenen Fähigkeitsprüfung: a. ein schweizerischer Führerausweis und eine schweizerische Bescheinigung ausgestellt werden; b. das BAV die zuständige ausländische Behörde ermächtigen, einen Zusatzeintrag in den ausländischen Bescheinigungen einzufügen; diese Einträge berechtigen zu Fahrten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1.

Verlangt das BAV eine praktische Prüfung, so ist diese im Inland nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und den Betriebsvorschriften durchzuführen.

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