742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 46 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Mindestfahrpraxis
VTE; 6. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland
Art. 46 VTE · Mindestfahrpraxis
Es gelten die Bestimmungen von Artikel 35 über die Mindestfahrpraxis. Die im Ausland gefahrenen Stunden werden an die Fahrpraxis angerechnet.