Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
742.141.21 VTEOCVMOVF CH

Art. 46 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Mindestfahrpraxis

VTE; 6. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (74 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 VTE · Mindestfahrpraxis

Es gelten die Bestimmungen von Artikel 35 über die Mindestfahrpraxis. Die im Ausland gefahrenen Stunden werden an die Fahrpraxis angerechnet.

← Art. 45 VTE Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Gegenstand Art. 47 VTE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →