742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 44 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Ausländische Ausweise
VTE; 6. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland
Art. 44 VTE · Ausländische Ausweise
Auf Strecken nach Artikel 11 a Absatz 2 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV) dürfen Triebfahrzeugführer und -führerinnen mit einem vom BAV anerkannten ausländischen Führerausweis und einer Bescheinigung Triebfahrzeuge führen.