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742.141.21 VTEOCVMOVF CH

Art. 44 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Ausländische Ausweise

VTE; 6. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland
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Art. 44 VTE · Ausländische Ausweise

Auf Strecken nach Artikel 11 a Absatz 2 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV) dürfen Triebfahrzeugführer und -führerinnen mit einem vom BAV anerkannten ausländischen Führerausweis und einer Bescheinigung Triebfahrzeuge führen.

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