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742.141.21 VTEOCVMOVF CH

Art. 43 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Ersatz

VTE; 5. Kapitel: Erneuerung der Zulassung
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Art. 43 VTE · Ersatz

Der Verlust eines Führerausweises ist dem BAV unverzüglich zu melden.

Ist ein Führerausweis verloren gegangen oder unbrauchbar geworden, so stellt das BAV einen neuen Ausweis aus.

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