742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 43 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Ersatz
VTE; 5. Kapitel: Erneuerung der Zulassung
Art. 43 VTE · Ersatz
Der Verlust eines Führerausweises ist dem BAV unverzüglich zu melden.
Ist ein Führerausweis verloren gegangen oder unbrauchbar geworden, so stellt das BAV einen neuen Ausweis aus.