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742.141.21 VTEOCVMOVF CH

Art. 41 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Begleitung durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin

VTE; 5. Kapitel: Erneuerung der Zulassung
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Art. 41 VTE · Begleitung durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin

Triebfahrzeugführer und -führerinnen nach den Artikeln 4 und 5, die nicht Prüfungsexperte oder -expertin sind, müssen ab dem 66. Altersjahr mindestens einmal jährlich während eines Einsatzes durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin zur Überprüfung der fachlichen Tauglichkeit begleitet werden.

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