Art. 40 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Medizinische Untersuchung
Art. 40 VTE · Medizinische Untersuchung
Wenn der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin keinen kürzeren Abstand festlegt, ist die periodische medizinische Untersuchung in folgenden Abständen durchzuführen: a. bei Lokführern und -führerinnen sowie Strassenbahnführern und ‑führerinnen nach Artikel 4 bis zum 40. Altersjahr alle 5 Jahre, bis zum 60. Altersjahr alle 3 Jahre sowie danach jährlich; b. bei Lokführern und -führerinnen nach Artikel 4 nach den Vorgaben von Anhang II Ziffer 3 der Richtlinie 2007/59/EG bis zum 55. Altersjahr alle 3 Jahre sowie danach jährlich, wenn sie im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 fahren; c. bei Triebfahrzeugführern und -führerinnen nach den Artikeln 5 und 10 vom 50. bis zum 62. Altersjahr alle drei Jahre sowie danach jährlich; führen diese Triebfahrzeugführer und -führerinnen ausschliesslich einfache Rangierbewegungen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a oder e durch, so ist Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 2013 über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (ZSTEBV) anwendbar; d. bei Zugbegleitern und -begleiterinnen nach Artikel 5 nach den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäss Beschluss 2011/314/EU bis zum vollendeten 40. Altersjahr alle fünf Jahre, ab dem 41. Altersjahr alle drei Jahre sowie ab dem 63. Altersjahr jährlich, wenn sie Züge im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 begleiten.
Die Periodizität der Gültigkeitsdauer beginnt im Zeitpunkt der Erstuntersuchung oder letzten periodischen Untersuchung. Wird die Tauglichkeit innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit bestätigt, so wird die neue Periodizität vom Ablauf an gerechnet.