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Art. 38 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Allgemeines

VTE; 5. Kapitel: Erneuerung der Zulassung
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Art. 38 VTE · Allgemeines

Wer einen Führerausweis oder eine Bescheinigung erneuern will, muss periodisch an einer Prüfung nachweisen, dass er oder sie die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Für die Durchführung gelten die Artikel 25–29 sinngemäss.

Die periodischen Prüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen.

Wer eine periodische Prüfung für eine Kategorie zum zweiten Mal nicht besteht, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit unterziehen. Nach einer bestandenen psychologischen Untersuchung kann die periodische Prüfung ein drittes Mal absolviert werden. Besteht eine Person die psychologische Untersuchung oder die periodische Prüfung zum dritten Mal nicht, so darf sie danach während zwei Jahren nicht für eine Tätigkeit im Rahmen dieser Kategorie eingesetzt werden.

Das BAV kann ein Unternehmen in begründeten Einzelfällen verpflichten, gegen Entschädigung Personen periodisch zu prüfen, die nicht für dieses Unternehmen tätig sind.

Die Prüfungstermine sind dem BAV 14 Tage im Voraus zu melden.

Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die von der Ausweispflicht nach Artikel 10 befreit sind, müssen an einer vom Unternehmen durchgeführten periodischen Prüfung nachweisen, dass sie die geforderten Fachkenntnisse besitzen.

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