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Art. 37 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Fahrpraxiserlaubnis

VTE; 4. Kapitel: Fahrpraxis
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Art. 37 VTE · Fahrpraxiserlaubnis

Wer die Fahrpraxis nicht nachweisen kann, muss eine vom Prüfungsexperten oder von der Prüfungsexpertin festgelegte praktische Prüfung absolvieren.

Nach einem Unterbruch von zwölf Monaten oder nach einem Unterbruch mit Änderungen der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften oder der Betriebsvorschriften kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin eine vollständige oder teilweise Wiederholung der theoretischen Prüfung verlangen.

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