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Art. 36 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Nachweis der Fahrpraxis

VTE; 4. Kapitel: Fahrpraxis
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Art. 36 VTE · Nachweis der Fahrpraxis

Wer eine Bescheinigung nach Artikel 4 oder 5 besitzt, muss die entsprechende Fahrpraxis nachweisen. Der Nachweis ist sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem BAV vorzulegen.

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