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Art. 35 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Mindestfahrpraxis

VTE; 4. Kapitel: Fahrpraxis
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Art. 35 VTE · Mindestfahrpraxis

Die Mindestfahrpraxis beträgt: a. 200 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B; b. 100 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für: 1. Lokführer und -führerinnen der Kategorien B100 und B80, 2. Strassenbahnführer und -führerinnen mit Personenbeförderung; c. 50 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für: 1. Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Kategorien A40, A, B60, Ai40, Ai und Bi, 2. Strassenbahnführer und -führerinnen ohne Personenbeförderung.

Die Hälfte der Mindestfahrpraxis ist in den ersten zwei Monaten nach Bestehen der Fähigkeitsprüfung zu erwerben.

Lokführer und -führerinnen, die eine Zulassung als Fahrdienstleiter oder -leiterin der Kategorie A oder B besitzen, können die Hälfte der Mindestfahrpraxis durch entsprechende Fahrdienstleitungsstunden erbringen.

Das BAV kann in begründeten Einzelfällen eine geringere Mindestfahrpraxis bewilligen, soweit die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Lokführer und -führerinnen, die im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 tätig sind, müssen die Hälfte der Mindestfahrpraxis auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften absolvieren.

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