742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 34 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Allgemeines
VTE; 4. Kapitel: Fahrpraxis
Art. 34 VTE · Allgemeines
Die Fahrpraxis ist durch Tätigkeiten im Rahmen der Bescheinigung zu erwerben.
Lokführer- und -führerinnen der Kategorien B60, B80, B100 und B sowie Strassenbahnführer und -führerinnen können die Hälfte der Fahrpraxis durch Pilotieren erwerben, wobei eine Pilotierstunde als halbe Fahrstunde zählt.