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Art. 34 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Allgemeines

VTE; 4. Kapitel: Fahrpraxis
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Art. 34 VTE · Allgemeines

Die Fahrpraxis ist durch Tätigkeiten im Rahmen der Bescheinigung zu erwerben.

Lokführer- und -führerinnen der Kategorien B60, B80, B100 und B sowie Strassenbahnführer und -führerinnen können die Hälfte der Fahrpraxis durch Pilotieren erwerben, wobei eine Pilotierstunde als halbe Fahrstunde zählt.

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