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742.141.21 VTEOCVMOVF CH

Art. 33 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)

VTE; 3. Kapitel: Erwerb der Zulassung
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Art. 33 VTE

Das Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn beträgt 18 Jahre für: a. Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Kategorien A40, A, B60, B80, B100, Ai40, Ai und Bi; b. Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die nach Artikel 10 von der Ausweis- und Bescheinigungspflicht befreit sind.

Es beträgt 19 Jahre für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B.

Für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 richtet sich das Mindestalter nach Artikel 10 der Richtlinie 2007/59/EG .

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