742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 33 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE; 3. Kapitel: Erwerb der Zulassung
Art. 33 VTE
Das Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn beträgt 18 Jahre für: a. Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Kategorien A40, A, B60, B80, B100, Ai40, Ai und Bi; b. Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die nach Artikel 10 von der Ausweis- und Bescheinigungspflicht befreit sind.
Es beträgt 19 Jahre für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B.
Für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 richtet sich das Mindestalter nach Artikel 10 der Richtlinie 2007/59/EG .