742.141.21
VTEOCVMOVF
CH
Art. 32 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
VTE; 3. Kapitel: Erwerb der Zulassung
Art. 32 VTE
Wer die Fähigkeitsprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsexperten oder von der Prüfungsexpertin eine provisorische Fahrerlaubnis für die entsprechende Kategorie, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Führerausweises und einer Bescheinigung erfüllt sind.
Die Fahrerlaubnis wird in den Lernfahrausweis eingetragen. Sie gilt bis zum Erhalt des Führerausweises und der Bescheinigung, höchstens aber während 60 Tagen.