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Art. 29 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Nachprüfungen

VTE; 3. Kapitel: Erwerb der Zulassung
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Art. 29 VTE · Nachprüfungen

Besteht eine geprüfte Person eine theoretische oder eine praktische Prüfung nicht, so kann sie diese einmal wiederholen.

Bei Nachprüfungen muss ein zweiter Prüfungsexperte oder eine zweite Prüfungsexpertin anwesend sein. Theoretische mündliche Nachprüfungen sind als Einzelprüfung durchzuführen.

Wer eine Fähigkeitsprüfung für eine Kategorie oder Erweiterung zum zweiten Mal nicht besteht, darf danach während zwei Jahren nicht für eine Tätigkeit im Rahmen dieser Kategorie oder Erweiterung eingesetzt werden.

Nach Ablauf dieser Frist ist wie für den erstmaligen Erwerb des Ausweises und der Bescheinigung vorzugehen. Die Notwendigkeit einer erneuten medizinischen oder psychologischen Untersuchung wird vertrauensärztlich und vertrauenspsychologisch neu beurteilt.

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