Art. 13 Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) - Medizinische Voraussetzungen
Art. 13 VTE · Medizinische Voraussetzungen
Wer sich um die Ausbildung zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.
In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum direkten oder indirekten Führen von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.
Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit: a. zum direkten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1); b. zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 2); c. zum direkten und indirekten Führen von Triebfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG erlassenen Beschlusses 2011/314/EU (Anforderungsstufen 1 und 2).
Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.