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Art. 2 Verordnung vom 17. November 2020 über das Personal der Schweizerischen Trassenvergabestelle (PVO-TVS) - Zuständigkeit bei Arbeitgeberentscheiden

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Art. 2 PVO-TVS · Zuständigkeit bei Arbeitgeberentscheiden

Soweit das EBG oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen, sind bei Arbeitgeberentscheiden zuständig: a. der Verwaltungsrat gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie gegenüber weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung betreffend: 1. die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 2. die Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 14, 3. die Verpflichtung zur Ablieferung von Einkommen aus Arbeiten für Dritte, 4. die Zuordnung zu den Lohnbändern sowie die Festlegung und die Anpassung des Basislohns, 5. die Festlegung des variablen Leistungsanteils der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, 6. die Ausrichtung einer Funktionszulage, 7. die Gewährung von Urlaub, 8. die Beteiligung am Einkauf in die Pensionskasse, 9. die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen, 10. die vorzeitige Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen und Reorganisationen; b. die Geschäftsleitung gegenüber den übrigen Angestellten in den unter Buchstabe a fallenden Fällen; c. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer gegenüber den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung in den Fällen, die nicht unter Buchstabe a fallen; d. die direkten Vorgesetzten in Absprache mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer gegenüber den übrigen Angestellten in den Fällen, die nicht unter Buchstabe a fallen.

Für den Erlass von Verfügungen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 34 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 ; BPG) ist zuständig: a. der Verwaltungsrat bei Mitgliedern der Geschäftsleitung; b. die Geschäftsleitung beim übrigen Personal.

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