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Art. 2 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG) - Geltungsbereich

NSAG
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Art. 2 NSAG · Geltungsbereich

Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (Nationalstrassen I und II) nach dem Netzbeschluss vom 10. Dezember 2012 erhoben.

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