741.71
NSAGLVALUSN
CH
Art. 12e Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG) - Datenbekanntgabe an Behörden und an mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen
NSAG
Art. 12e NSAG · Datenbekanntgabe an Behörden und an mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen
Das BAZG darf den kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden im Abrufverfahren Daten des Informationssystems zugänglich machen, soweit diese für die Durchführung von Kontrollen sowie für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz erforderlich sind.
Es darf Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, im Abrufverfahren Daten des Informationssystems zugänglich machen, soweit diese für die Durchführung von Kontrollen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Die bekanntgegebenen Daten sind ausschliesslich für die jeweils vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Sie dürfen ohne die Zustimmung des BAZG nicht weitergegeben werden.