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741.621 SDR CH

Art. 7 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) - Versand der Güter

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Art. 7 SDR · Versand der Güter

Wer gefährliche Güter versendet, muss sich vergewissern, dass der Transport zu den in dieser Verordnung verlangten Bedingungen ausgeführt wird.

Die versendende Person muss sich vergewissern, dass die vom Empfänger oder Beförderer gelieferten Verpackungen den Vorschriften entsprechen. Ist sie dazu nicht in der Lage, darf sie die Verpackungen nur verwenden, wenn diese in gutem Zustand sind und der Empfänger oder Beförderer die Verantwortung für diese Verpackungen übernimmt.

Sind die Güter nach einer internationalen Regelung über die Beförderung gefährlicher Güter rechtmässig transportiert worden, übernimmt der Empfänger oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Beförderer, dieselben Pflichten wie der Absender, sofern er das Gut selber abholt oder weitertransportiert. Er muss jedoch nicht vorschriftsgemässe Verpackungen nicht ersetzen, wenn sie in gutem Zustand sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

SU130074 · zh (Art. 7 Abs. 1 SDR)
Transport of Construction Site Tank Without Proper Documentation Upheld
Cited in conjunction with other articles for the offense related to the transport of dangerous goods in an uninspected construction site tank.
91.2013.94 · ti (art. 7 SDR)
Acquittal in Dangerous Goods Transport Violations Case
Cited in the section listing the provisions relevant to the charges from which the accused was acquitted.
SU130074 · zh (Art. 21 lit. a SDR i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b SDR, Art. 4 SDR, Art. 7 Abs. 1 SDR sowie Kapitel 6.14 Anhang 1 SDR i.V.m. Unterabschnitt 6.8.2.4 ADR)
Defendant Convicted for Uninspected Transport of Dangerous Goods in Unclassified Site Tank
Cited in the dispositive (Order 1) confirming the conviction for transporting dangerous goods in a non-inspected construction site tank.