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741.621 SDR CH

Art. 22 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) - Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters

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Art. 22 SDR · Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters

Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Beförderer oder Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforderliche Ausbildung nicht besitzt. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung; b. den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt.

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