741.621
SDR
CH
Art. 22 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) - Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters
SDR
Art. 22 SDR · Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters
Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Beförderer oder Halter eines Fahrzeuges die Beförderung gefährlicher Güter durch einen Fahrzeugführer zulässt oder anordnet, der die erforderliche Ausbildung nicht besitzt. Der Fahrzeugführer untersteht der gleichen Strafandrohung; b. den obligatorischen Kontrollen nicht nachkommt.