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741.621 SDR CH

Art. 16 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) - Auskunftspflicht

SDR
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Art. 16 SDR · Auskunftspflicht

Die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Personen haben der Vollzugsbehörde alle notwendigen Auskünfte zum Vollzug dieser Verordnung und für die Kontrollen zu erteilen; sie haben ihr durch Zutritt zum Betrieb die notwendigen Untersuchungen zu ermöglichen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 88-847 (Art. 16 Absatz 2 der SDR)
Road and Rail Dangerous Goods Transport Safety
Cited for the upcoming change that will extend the mandatory training obligation to all drivers transporting dangerous goods.