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741.621 SDR CH

Art. 13 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) - Verkehrsbeschränkungen

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Art. 13 SDR · Verkehrsbeschränkungen

Bestimmte gefährliche Güter dürfen nur unter besonderen Auflagen transportiert werden. Die Liste dieser Güter und die besonderen Auflagen sind in Anhang 3 dieser Verordnung enthalten.

Bestimmte, entsprechend signalisierte Strassenstrecken (2.10.1, 2.11; Art. 19 Abs. 1 SSV ) dürfen von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nicht oder nur beschränkt befahren werden. Diese Strecken sowie die damit verbundenen Beschränkungen sind in Anhang 2 dieser Verordnung enthalten.

Ausnahmebewilligungen für Strassenstrecken nach Absatz 2 können erteilt werden: a. für Nationalstrassen: vom ASTRA; b. für andere Strassen im Kantonsgebiet: von der kantonalen Behörde im Einvernehmen mit dem ASTRA.

Kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen in den mit dem Signal «Tunnel» (4.07; Art. 45 Abs. 3 SSV) bezeichneten Tunneln nur auf dem rechten Fahrstreifen verkehren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

30.2007.263 · ti (Art. 13 SDR)
Appeal Regarding Fine for Failure to Notify Police Before Tunnel Transit of Dangerous Goods
Cited in the final orders as a basis for the judgment regarding circulation restrictions for dangerous goods.
30.2007.263 · ti (Art. 13 SDR)
Driver Fined for Failure to Notify Police of Hazardous Goods Transit
Cited as the specific provision in the Ordinance on the Transport of Dangerous Goods (SDR) regarding restrictions on vehicle circulation based on goods carried, applied in the original decision.