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Art. 8 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV) - Zuständige Behörde

CZV
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Art. 8 CZV · Zuständige Behörde

Die Fähigkeitsausweise werden erteilt: a. vom Wohnsitzkanton; b. bei Personen mit Wohnsitz im Ausland vom Kanton, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, das die Personen beschäftigt.

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