741.521
CZVOACPOAUT
CH
Art. 8 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV) - Zuständige Behörde
CZV
Art. 8 CZV · Zuständige Behörde
Die Fähigkeitsausweise werden erteilt: a. vom Wohnsitzkanton; b. bei Personen mit Wohnsitz im Ausland vom Kanton, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, das die Personen beschäftigt.