741.521
CZVOACPOAUT
CH
Art. 5 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV) - Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation
CZV
Art. 5 CZV · Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation
Den Befähigungsnachweis nach der Richtlinie (EU) 2022/2561 benötigen: a. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation; b. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die von einem in der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.