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Art. 5 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV) - Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation

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Art. 5 CZV · Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation

Den Befähigungsnachweis nach der Richtlinie (EU) 2022/2561 benötigen: a. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation; b. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die von einem in der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.

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